Читать книгу Rechtsdienstleistungsgesetz - Michael Kleine-Cosack - Страница 57
5. Vergleichbare Problematik im StBerG
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Die bisher noch beim RBerG oder dem RDG fehlende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts bei Rechtsdienstleistungen ist auch im Bereich der Steuerberatung überfällig. Das im StBerG enthaltene – wenn auch wie ein „Schweizer Käse“ schon erheblich „durchlöcherte“ – Beratungsmonopol ist verfassungsrechtlich mangels Gemeinwohlerforderlichkeit mit Art. 12 I GG nicht zu vereinbaren. Dies gilt z. B. auch für die – man muss sagen lächerliche – Ausdehnung des Erlaubnisvorbehalts auf Umsatzsteuererklärungen unter Ausschluss der Buchhalter; derartige Tätigkeiten werden ohnehin vom Hilfspersonal oder mit EDV, nicht aber vom Steuerberater erledigt.
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Noch nicht aufgeschlossen für verfassungsrechtliche Bedenken ist jedoch der BFH bei seiner Verteidigung des Steuerberatermonopols. Er betont,[146] dass § 3 StBerG, der die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen dem dort bezeichneten Personenkreis vorbehält, mit der nach Art. 12 I GG garantierten Berufsfreiheit in Einklang steht:[147] „Es handelt sich insoweit nicht um eine unzumutbare Einschränkung der Berufsfreiheit. Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung. Die Berufsaufgaben des Steuerberaters dienen der Steuerrechtspflege und damit einem wichtigen Gemeinschaftsgut mit der Folge, dass der Gesetzgeber Anforderungen an die persönliche Eignung des Berufsbewerbers stellen und insbesondere die Berufsausübung als Steuerberater von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen, wie sie im Steuerberatungsgesetz geregelt sind, abhängig machen darf[148]. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass es – wie es das BVerfG für den Bereich des Handwerks…[149]angenommen hat – zweifelhaft erscheinen muss, ob die Voraussetzungen, die § 3 StBerG für die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufstellt, mit Blick auf die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände noch zumutbar sind. Die Anforderungen, die eine zuverlässige Hilfeleistung in Steuersachen stellt, sind in Anbetracht der allseits unbestrittenen Kompliziertheit des deutschen Steuersystems eher gestiegen. Angesichts dieses Umstandes ist nicht ersichtlich, dass sich Steuerberater in Deutschland einer ähnlich ernsthaften Konkurrenz von Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten im Rahmen grenzüberschreitender vorübergehender steuerlicher Dienstleistungen gegenüberstehen, wie sie das BVerfG für das Handwerk angenommen hat.“[150]