Читать книгу Rechtsdienstleistungsgesetz - Michael Kleine-Cosack - Страница 51
b) Kritik
Оглавление79
Letztlich handelt es sich bei diesem Rechtfertigungsversuch nur um Behauptungen, welche empirisch in keiner Weise bisher überprüft wurden.[125] Dies gilt sowohl für die unterstellte Qualität der Rechtsanwaltschaft wie auch die Erforderlichkeit der Monopolisierung der Rechtsberatungskompetenz bei diesem Beruf. – Erst recht wird dem Erforderlichkeitsgebot nicht Rechnung getragen mit dem Argument, dass die entsprechende Monopolisierung der Rechtsberatung bei der Rechtsanwaltschaft deshalb nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Schutzzwecken stehe,[126] weil es demjenigen, der die geschäftsmäßige Vollrechtsbesorgung zu seinem Beruf machen will, zumutbar sei, Rechtsanwalt zu werden. Schließlich stellt sich die Frage, ob zur Rechtsberatung wirklich stets zwei juristische Staatsexamen notwendig sind.[127]
80
Vor allem aber werden bei dieser Argumentation völlig ausgeblendet die Interessen der Rechtsuchenden: Ihnen zwingt man durch den Erlaubnisvorbehalt des RDG einen zur Rechtsdienstleistung Befugten – wie eben einen Rechtsanwalt – auf, den sie sich zudem selbst suchen und den sie auch bezahlen müssen. Dieser Zwang kann auch deshalb kaum im Gemeinwohl liegen, weil sie die Rechtsdienstleistungen – anders als in gerichtlichen Verfahren – in Eigenregie erbringen könnten.[128]