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d) Einschätzungsprärogative
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Die entscheidende Frage der Vereinbarkeit nationaler Beschränkungen des Rechtsberatungsrechts mit den Art. 49, 56 ff. AEUV und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und zwar hier der (zwingenden) Gemeinwohlerforderlichkeit von Regelungen zur Beschränkung des Rechtsdienstleistungsrechts ist jedoch auch vom EuGH bisher jedoch weder geprüft noch beantwortet worden; dies gilt – dazu ausf. unten – auch am vergleichbaren Maßstab des deutschen Verfassungsrechts.
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Sie wird sich auch kaum stellen, solange der EuGH den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Notwendigkeit von Beschränkungen der durch das RDG vorrangig betroffenen Dienstleistungsfreiheit eine weite Einschätzungsprärogative einräumt.[96] Dann wird das Recht der EU nicht zum „Fallbeil“ des Gesetzes werden; davon ging auch die Bundesregierung im Hinblick auf das RBerG aus.[97] Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn der EuGH sich entschließen würde, verstärkt die Verhältnismäßigkeit rechtsbesorgender Dienstleistungsbeschränkungen selbst zu prüfen. Dann könnten sich Verbote am Maßstab des EU-Rechts im Einzelfall als gemeinschaftsrechtswidrig erweisen.[98]