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cc) Autonomie der Rechtsuchenden
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Vor allem aber verbietet sich ein Festhalten an einem Berufsbild des Rechtsanwalts als alleinigem Rechtsdienstleister angesichts der vorrangigen Funktion des RDG zum Schutz der Verbraucher. Deren Interessen wie Grundrechte rechtfertigen es zumindest nicht, sie gegen ihren Willen zur Einschaltung eines Rechtsanwalts zu zwingen, zumal sie die Rechtsdienstleistung selbst erbringen können mangels Fremdheit i. S. d. § 2 I, ohne dass ihnen die anderen in § 1 I 2 genannten Zwecke entgegengehalten werden können. [73] Dann aber dürfen auch die „Hürden“ für die vom Rechtsuchenden ausgewählten Leistungserbringer nicht zu hoch angesetzt werden.