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bb) Problematik
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Dieses Berufsbildtopos als Rechtfertigungskriterium vermag jedoch im Bereich der Rechtsdienstleistungen nicht mehr zu überzeugen, weil der Gesetzgeber mit dem RDG auf eine entsprechende Monopolisierung der Rechtsdienstleistungen verzichtet hat. Sie sind nicht mehr bestimmten Berufen und gesetzlich geformten Berufsbildern wie Rechtsanwälten vorbehalten. § 5 RDG erlaubt dezidiert auch die Erbringung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung durch andere Berufe mit anderen Berufsbildern, welche im Wettbewerb mit dem Rechtsanwaltsberuf stehen. Wenn der Gesetzgeber zudem – vor allem an Fachhochschulen – juristische Studiengänge „unterhalb“ des Rechtsanwaltsberufs anbietet, dann muss er den Betroffenen auch ein selbstständiges Tätigwerden als Jurist erlauben.[72] Die Folge wäre auch hier eine weitere Abkehr vom tradierten Berufsbildmonopol der Rechtsanwälte.