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1. Grundsätzliche EU-Konformität

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Angesichts der erheblichen Einschränkung des Erlaubnisvorbehalts im RDG hat die Frage der Vereinbarkeit des Rechtsberatungsrechts mit dem Recht der EU an Bedeutung verloren. Die noch verbliebene Einschränkung von Freiheitsrechten wird durch den zusammenwachsenden europäischen Dienstleistungsmarkt einem weiteren Liberalisierungsdruck ausgesetzt sein, da sich in anderen Ländern der Europäischen Union z. T. entweder überhaupt keine oder zumindest keine dem deutschen Recht vergleichbar restriktive Regelungen finden. Auf der gleichen Linie liegen Bestrebungen der EU nach den Lissabonner Beschlüssen wie auch der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG[75], einen einheitlichen Binnenmarkt mit Wettbewerbsfreiheit herzustellen, sämtlich Ziele, welche zu einem weiteren „Schleifstein“ für den noch unter dem RDG bestehenden Erlaubnisvorbehalt für Rechtsdienstleistungen werden können.

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In Übereinstimmung hiermit stehen die Forderungen des Berichts der Europäischen Kommission über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen vom 9. Februar 2004[76], des so genannten „Monti-Berichts“, in dem es unter Nr. 54 heißt: „In bestimmten Fällen wird hochqualifizierten Berufsgruppen das Recht vorbehalten, neben ihren Kerntätigkeiten andere, weniger komplexe Dienstleistungen zu erbringen. In einigen Mitgliedstaaten dürfen beispielsweise nur Rechtsanwälte oder Notare … Rechtsberatung erteilen. In solchen Fällen könnte eine breitere Gruppe von Dienstleistern die weniger komplexen Aufgaben übernehmen.“

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