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ee) Weitreichende Folgen

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Denkt man diese im Prinzip zutreffenden Erwägungen des BVerfG zu Ende, welche auch der Rechtsprechung des BGH[50] zum Vertragsabschluß und zur Haftung bei der Rechtsberatung durch interprofessionelle Sozietäten entsprechen, dann hat dies erhebliche Konsequenzen für die Anbieter von Rechtsdienstleistungen. Auch wenn eine interprofessionelle Gesellschaft keine Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft hat, kann sie – nach der überfälligen Aufhebung des § 59a – Rechtsdienstleistungen durch ihre dazu nach berufsrechtlichen Spezialgesetzen Berechtigten anbieten und auch damit werben, ohne gegen das Verbot der irreführenden Werbung zu verstoßen. Damit würde die nach der bisher h.A. noch zu § 3 RDG verfochtene Vertretertheorie, nach der für die Zulässigkeit einer Rechtsdienstleistung auf das Anstellungsunternehmen abzustellen ist,[51] in Frage gestellt. Ebenso müsste es ausreichen, dass in interprofessionellen Sozietäten angestellte Syndikusanwälte die Rechtsdienstleistungen erbringen, deren Unabhängigkeit – entgegen auch dem BSG[52] – in der Regel nicht substantiiert in Frage gestellt werden kann. Erst recht wäre Rechtsanwälten als Subunternehmer für nicht-anwaltliche Auftraggeber erlaubt, anwaltliche Dienstleistungen zu erbringen, wie es in § 5 III RDG-E „zukunftsgerichtet“ vorgesehen war.[53] Schließlich würde sich auch das bisher noch geltende Verbot eines Fremdbesitzes bei Rechts- oder Steuerberatungsgesellschaften endlich als unhaltbar herausstellen.[54] Dies gilt erst recht, wenn das Recht zur Bildung interprofessioneller Sozietäten nach der Aufhebung des § 59a I BRAO nicht nur andere freie Berufe sondern auch solche gewerblicher Art umfasst. Dann könnten Rechtsanwälte auch z. B. Bietergemeinschaften bilden.[55]

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