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Wie im Berufsrecht angesichts einer politikunfähigen Anwaltschaft und eines reformunwilligen Gesetzgebers oftmals üblich ist es nun Sache der Gerichte, das Tor zur Öffnung interprofessioneller Sozietäten zu öffnen. Der BGH[45] hat zwischenzeitlich durch einen Vorlagebeschluss nach Art. 100 GG das BVerfG unter Druck gesetzt: Er hält die Beschränkung der Sozietätsfähigkeit auf rechts- und steuerberatende Berufe in § 59a BRAO für verfassungswidrig. Angesichts vergleichbarer Berufspflichten müsse auch eine Sozietät mit einem Arzt oder Apotheker möglich sein. Auch das BVerfG hat einen ersten Anlauf genommen, um die Sozietätsbeschränkungen in der BRAO aufzuheben. Es erklärte das Mehrheitserfordernis von Rechtsanwälten bei der Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft für verfassungswidrig.[46] Zwar beschränkt sich die Nichtigerklärung auf die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Patentanwälten. Die vom BVerfG angeführten Gründe für eine Verfassungswidrigkeit der fraglichen Regelung gelten aber auch für andere Berufe wie z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch Heilberufe.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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