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h) Untauglichkeit des Berufsbildkriteriums

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Mit der Abkehr vom anwaltlichen Berufsmonopol und der breiten Öffnung des Rechtsberatungsmarkts auch für nichtanwaltliche Berufe ist auch die bisherige Beschränkung des Berufsbildes des „Rechtsberaters“ auf Rechtsanwälte nicht mehr haltbar. Die dezidierte Ausgrenzung anderer Rechtsberufe wie z. B. der Unternehmensjuristen bzw. Syndikusanwälte – mit der fatalen Folge ihrer Nichtbefreiung von der Rentenversicherung[65] – oder der Fachhochschuljuristen[66] kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Gesetzgeber mit dem RDG den bereits durch die Rechtsprechung seit 1998 vorgezeichneten Weg bestätigt hat, dass Rechtsdienstleistungen nicht mehr bei einem Beruf wie z. B. den Rechtsanwälten monopolisiert sind und stattdessen die Entwicklung zu einem offenen Markt von Rechtsdienstleistern nicht aufzuhalten ist.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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