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e) Unentgeltliche und soziale Rechtsberatung

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Der für die Reform des Rechtsberatungsrechts auch relevanten Entwicklung zu einer verstärkten Verrechtlichung ist auch im Sozialbereich Rechnung zu tragen angesichts der Zunahme eines Bedürfnisses in der Bevölkerung nach rechtlicher Betreuung, aber auch im Ausländer- und Asylrecht sowie im Rahmen der allgemeinen Lebens- und Schuldnerhilfe.[56] Dieses Bedürfnis wird nicht nur von den herkömmlichen Trägern der öffentlichen Fürsorge, von Kirchen und Wohlfahrtsverbänden, sondern zunehmend auch von privaten Gruppen und Vereinigungen aufgrund privater Initiative erfüllt. Dabei reicht die Bandbreite von großen, bundesweit tätigen Organisationen wie amnesty international bis hin zu kleinsten, auf lokaler Ebene tätigen Hilfseinrichtungen, die oft nur aus wenigen Einzelpersonen bestehen. Die Freistellung der unentgeltlichen Rechtsberatung im RDG (vgl. § 6) war – auch angesichts zunehmender Armut in der Bevölkerung – überfällig, zumal die Anwaltschaft mangels Kostendeckung die Beratungslücke nicht schließen kann und will.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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