Читать книгу Rechtsdienstleistungsgesetz - Michael Kleine-Cosack - Страница 41

b) EuGH

Оглавление

62

Der EuGH hatte gegen das RBerG keine Bedenken angemeldet.[88] Seine Vorschriften wurden ausdrücklich für vereinbar mit dem europäischen Recht in mehreren Entscheidungen gehalten,[89] welche auch für das RDG bedeutsam sind.

63

Dies gilt z. B. für die Entscheidung vom 12.12.1996 in der Rechtssache Broede ./. Gert Sandker. Der EuGH hat es im Hinblick auf die gerichtliche Beitreibung fremder Forderungen durch Inkassobüros[90] für gerechtfertigt gehalten, dass diese Tätigkeit nach dem deutschen Rechtsberatungsgesetz Rechtsanwälten vorbehalten ist. Es steht danach jedem Mitgliedstaat in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften frei, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für sein Hoheitsgebiet zu regeln. Das anwaltliche Berufsrecht biete dem Empfänger rechtlicher Dienstleistungen und der Rechtspflege die erforderliche Gewähr für Integrität und Erfahrung. Die Beurteilung, ob es unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist, Rechtsbesorgung regelmäßig Rechtsanwälten vorzubehalten, liegt nach Auffassung des EuGH beim damaligen Stand des Gemeinschaftsrechts in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Erforderlichkeit von Beschränkungen entfällt dabei regelmäßig auch nicht deshalb, weil in einem anderen Mitgliedstaat weniger strenge Vorschriften gelten.[91] Der EuGH räumt den Mitgliedstaaten somit hinsichtlich der Notwendigkeit von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch Rechtsberatungsrecht eine weite Einschätzungsprärogative ein. Wie das BVerfG setzt der EuGH somit eine restriktive Auslegung des Gesetzes in dem Sinn voraus, dass von dem Dienstleistenden nicht eine berufliche Qualifikation gefordert werden könne, die zu der Art seiner Leistung und den Bedürfnissen der Empfänger der Dienstleistung außer Verhältnis stehe.[92]

Rechtsdienstleistungsgesetz

Подняться наверх