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f) Moderne Kommunikationstechnik
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Nicht erwähnt wird in der Begründung des Gesetzentwurfs des RDG die Bedeutung der modernen Kommunikationstechnik für die Erbringung auch von Rechtsdienstleistungen.
Verstärkt wird Rechtsrat z. B. via Telefon erbracht. Die Einrichtung von Hotlines auch von nichtanwaltlichen Betreibern, welche Rechtsanwälte bei der Erbringung von Dienstleistungen angeblich einschalten, wurde von der Rechtsprechung gebilligt.[57] Vermehrt wird auch und vor allem das Internet von Rechtsanwälten wie auch nichtanwaltlichen Anbietern genutzt. Jeder Rechtsuchende kann – z. B. bei Fragen zu Vorsorgevollmachten – auf umfassende Beratungsangebote im Internet zurückgreifen, ohne dass er unbedingt eines Rechtsanwalts bedarf.
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Zwar fordert die Rechtsprechung auch bei einer Rechtsberatung über moderne Kommunikationsmittel – noch – den Vertragsabschluss mit und die Leistungserbringung von Rechtsanwälten. Die Einhaltung einer solchen Pflicht ist aber nahezu überhaupt nicht kontrollierbar. Der nicht einen Rechtsberater persönlich Aufsuchende ist auch nur beschränkt schutzwürdig; dies ist der Preis seines Wunsches nach beschränkter Anonymität.
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Es sprechen daher viele Gründe dafür, in diesen Fällen das RDG nicht anzuwenden. Es kommt hinzu, dass ein verstärktes Unterlaufen des Gesetzes auf Grund der E-Commerce-Richtlinie der EU[58] durch eine Internetberatung vom Ausland möglich ist, soweit allein das Recht des Herkunftslands maßgeblich ist.[59]