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bb) Gesetzentwurf
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Der Gesetzgeber des RDG ist jedoch in der Endfassung vor einer Liberalisierung zurückgeschreckt, welche noch im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen war. Um die Bedenken im Hinblick auf die Verfassungs- und Europarechtskonformität abzumildern, sah der Regierungsentwurf immerhin – europaweit einzigartig – in § 59a BRAO eine Erweiterung der Möglichkeiten für Rechtsanwälte vor, interprofessionell zusammenzuarbeiten vor. Es sollte Rechtsanwälten gestattet werden, ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen aller vereinbaren Berufe auszuüben. Dann wäre der mit dem Totalverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit abgeschwächt worden. Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber jedoch auf Druck einer uneinsichtigen Anwaltschaft auf die anvisierte Reform der Zusammenarbeitsmöglichkeit verzichtet.