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aa) Berufsbildkompetenz

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Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der mit dem RDG verbundenen Einschränkungen erscheinen das Kriterium des Berufsbilds und die damit verbundene Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sowie die entsprechende Judikatur nicht weiter tragfähig. Zwar darf danach der Gesetzgeber zum Schutz der Rechtspflege und der Rechtsuchenden Qualifikationsanforderungen und berufsrechtliche Bindungen derjenigen Personen festlegen, die geschäftsmäßig als Rechtsberater tätig werden wollen. Entscheidet er sich dafür, diese Anforderungen in einem Berufsbild wie z. B. des Rechtsanwalts zu konzentrieren, so ist dies verfassungsrechtlich im Prinzip zulässig. Der Gesetzgeber kann insoweit in verhältnismäßiger Weise typisieren und Berufsbilder prägen.[67] Er ist nicht gezwungen, neben diesem Berufsweg noch einen weiteren – etwa den des nichtanwaltlichen Vollrechtsbeistands – zu eröffnen und für diesen weiteren Beruf gesonderte qualifikations- und berufsrechtliche Anforderungen festzulegen. Er darf vielmehr die rechtsberatenden Berufe vereinheitlichen und Vollrechtsbesorgung generell dem Berufsbild des Rechtsanwalts zuweisen.[68] Der Gesetzgeber war auch den Weg der Vereinheitlichung von Berufen zu Gunsten des Höherqualifizierten in verfassungsrechtlich zulässiger Weise nicht nur bei den rechtsberatenden Berufen gegangen, sondern auch bei Zahnärzten und Dentisten[69] sowie bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten.[70] Ein gewisser, sich in vernünftigen Grenzen haltender Überschuss an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen war dabei unvermeidlich.[71]

Rechtsdienstleistungsgesetz

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