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c) Einfache Tätigkeiten

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Wenn auch der EuGH in seiner Judikatur keine grundsätzlichen Bedenken gegen das deutsche Rechtsberatungsrecht zum Ausdruck gebracht hatte, so dokumentierte er zumindest in der Entscheidung Säger/Dennemeyer[93] eine etwas kritischere Einstellung zum deutschen Monopol der Rechtsberatung im RBerG. Am Maßstab des gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips nahm er einen ersten wesentlichen Schritt in Richtung seiner Einschränkung vor, welche auch das BVerfG in der Masterpatentscheidung des Jahres 1998 zu einem Kurswechsel veranlasste.[94] Ein Verbot einfacher außergerichtlicher Tätigkeiten durch das RBerG – im konkreten Fall ging es um die Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte durch Zahlung von Gebühren – wurde als unvereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV bewertet. Die Erfordernisse der beruflichen Qualifikation und der Beschaffung einer Sondergenehmigung seien im Hinblick auf das mit dem RBerG verfolgte Schutzziel unverhältnismäßig. Soweit es um einfache schematische Handlungen gehe, die keiner besonderen Fähigkeit bedürfen, bestehe kein Grund, solche Aktivitäten bestimmten Berufsgruppen vorzubehalten.[95] Diesem Maßstab muss auch die Auslegung des RDG Rechnung tragen; die Beschränkung des § 2 auf Dienstleistungen, welche einer (besonderen) Rechtsprüfung bedürfen, trägt diesen Bedenken im Prinzip Rechnung wie auch die Nebenleistungsbestimmung des § 5 RDG.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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