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g) Ende des Anwaltsmonopols

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Auch wenn bisher zu den Auswirkungen der Liberalisierung des Rechtsdienstleistungsrechts keine substantiierten Aussagen mit aktuellen Daten gemacht werden können,[60] weil die Zahl der Konkurrenten auf dem Rechtsberatungsmarkt überhaupt nicht abzuschätzen ist, das Volumen der Aktivitäten unbekannt ist, zudem der gesellschaftliche Rechtsbedarf selbst eine flexible Größe ist, so dürfte außer Zweifel stehen, dass der eigentliche quantitative Dammbruch erst noch bevorsteht. Von entscheidender Bedeutung ist heute vor allem die Erbringung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung nach dem weit auszulegenden[61] § 5 durch Nichtjuristen wie Steuerberater, Unternehmensberater, Wirtschaftsjuristen und sonstige Spezialisten wie z. B. Lebensmittelchemiker.

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Weitere Konkurrenz wird der Anwaltschaft auch – erwachsen durch – was der Gesetzgeber des RDG nach dem oben Gesagten (noch!) abgelehnt hat – Nichtvolljuristen wie Fachhochschulabsolventen oder Absolventen mit Bachelor-Examen, Juristen mit nur einem Staatsexamen, Diplom-Juristen, denen zukünftig das Recht zur selbstständigen Rechtsberatung eingeräumt werden muss.[62] Zu einem Dammbruch würde es erst recht kommen, wenn – dies soll u. a. noch mit § 4 RDG verhindert werden – auch Rechtsschutzversicherungen – wie bis 1960 in der BRD und heute in anderen Staaten der EU möglich – eine selbstständige Rechtsberatung erlaubt wird, was nicht mehr zu verhindern sein wird. In- und ausländische Versicherer müssen nur den „Mut“ haben, ihr Recht zur Beratung – bei Gewährung des Rechts auf freie Anwaltswahl – gerichtlich durchzusetzen.[63]

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Die deutsche Anwaltschaft muss sich jedenfalls nach dem RDG auf einen offenen Rechtsberatungsmarkt einstellen. Das RDG hat das Ende des Rechtsanwaltsmonopols besiegelt, das bereits durch die Judikatur seit 1998 entscheidend eingeschränkt war. Es besteht ein offener Markt an Rechtsdienstleistern, auf dem Rechtsanwälte zwar auf Grund ihrer Ausbildung eine dominierende Stellung innehaben. Sie müssen sich jedoch diesen Markt teilen mit Konkurrenten unterschiedlichster Profession.

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Es wird sich zeigen, inwieweit sie mit den nichtanwaltlichen Dienstleistern im Wettbewerb bestehen können oder ob es zu einer Entwicklung wie in anderen Ländern wie z. B. den Niederlanden kommt, wo die Anwaltschaft lediglich ca. 30 % des Rechtsberatungsmarktes für sich gewinnen konnte.[64] Unabhängig von damit auf der Anwaltsseite verbundenen apokalyptischen Vorstellungen wird sich die deutsche Anwaltschaft jedenfalls auf einen national wie international offenen und liberalisierten Rechtsberatungsmarkt einstellen müssen, indem sie durch Qualität und Professionalität und vertretbare Kosten mit nichtanwaltlichen Dienstleistern konkurrieren muss. Die Rechtsvergleichung zeigt, dass es Anwaltsmonopole und Qualitätssicherung auch ohne Regulierung und bei freier Entscheidung des Rechtsuchenden geben kann.

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