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b) Berufsausübungsfreiheit
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In den meisten Fällen beinhaltet das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zumindest einen Eingriff in die durch Art. 12 I GG geschützte Berufsausübungsfreiheit derjenigen, welche rechtsdienstleistend tätig werden wollen bei der Ausübung eines Berufs.