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2. Grundrechte des Rechtsdienstleisters
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Die Rechtsdienstleister werden durch den Erlaubnisvorbehalt vor allem im Grundrecht des Art. 12 I GG berührt. Es gewährt dem Einzelnen das Recht, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als „Beruf“ zu ergreifen und zur Grundlage der Lebensführung zu machen. Ast. 12 I GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich individueller Leistung und Existenzerhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab.[154]