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a) Schrankenquartett
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Auf das RDG gestützte Verbote müssen dem Schrankenquartett Rechnung tragen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.[108] Vergleichbare Schranken gelten für die grundgesetzlich in Art 12 I GG verbürgte Berufsfreiheit. [109]