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VIII. Gebot der verfassungskonformen Auslegung
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Angesichts der erheblichen Beschränkung des Erlaubnisvorbehalts für Rechtsdienstleistungen im RDG im Vergleich zum RBerG und dessen exzessiver Auslegung durch die Gerichte nach 1998 hat die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zwar an Bedeutung verloren. Umso stärker stellt sich in der Praxis jedoch das Problem der verfassungskonformen – restriktiven – Auslegung des RDG.