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1. Maßgebliche Grundrechte

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Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt[151] einer rechtsbesorgenden Tätigkeit stellt vor allem einen Eingriff in die Art. 12 I GG geschützte Berufsfreiheit der Rechtsdienstleister dar. Bei nicht beruflicher Rechtsbesorgung – z. B. teilweise bei ehrenamtlicher, unentgeltlicher Tätigkeit – ist verfassungsrechtliche Maßstabsnorm die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG.[152] In seltenen Fällen können bei der Anwendung auch andere Grundrechte – wie z. B. die Meinungsfreiheit – bedeutsam sein.

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Bisher weitgehend verkannt wird die Bedeutung des mit dem RDG verbundenen Erlaubnisvorbehalts im Hinblick auf die Grundrechte der Rechtsuchenden, die quasi gezwungen werden, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen.[153]

Rechtsdienstleistungsgesetz

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