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bb) Rechtmäßigkeitskriterien

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Die Verfassungsmäßigkeit des mit dem Verbot der rechtsbesorgenden Tätigkeit in die genannten Freiheitsrechte verbundenen Eingriffs in die Grundrechte des Rechtsdienstleisters setzt einmal voraus, dass er gem. Art. 12 I 2 GG oder Art. 2 I GG auf einer wirksamen gesetzlichen Grundlage beruht. Davon ist beim RDG nach bisher h.A.[157] auszugehen.[158]

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Materiell – hier liegt die eigentliche Problematik – sind Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit wiederum nur zulässig, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.[159] Das gewählte Mittel muss geeignet und erforderlich sein, um die Belange des Gemeinwohls zu wahren. Außerdem darf bei der gebotenen – rational nachvollziehbaren[160] – Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der Gründe, die ihn rechtfertigen sollen, die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten werden.[161]

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So hat das BVerfG[162] im Erfolgshonorarverbotsfall ausgeführt: „Ein Eingriff in die Berufsfreiheit ist nur dann erforderlich, wenn ein anderes, gleich wirksames, aber die Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung steht… Auch soweit die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, dürfen Eingriffe nicht weiter gehen, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern …“

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Am Maßstab dieser Kriterien ist in den konkreten Einzelfallen sorgfältig zu prüfen, ob die Annahme eines Erlaubnisvorbehalts – vor allem nach den §§ 2, 3, 5 RDG – verfassungskonform ist.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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