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c) Empirisches Defizit

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Eine sorgfältige empirische wie verfassungsrechtliche Prüfung hat letztlich bisher – dies gilt auch für das BVerfG – nicht stattgefunden. Es wird Verbraucherschutz postuliert, ohne die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Wahlfreiheit auf Anwälte bzw. nunmehr bestimmte Rechtsdienstleister nachgewiesen zu haben. Verbraucherschutz bedeutet: Qualifikation der Berater, aber auch deren Erkennbarkeit für den Verbraucher, Kontrolle mit Haftungspflichten. Erforderlich ist ein hohes Maß an Professionalität. Der Nachweis der Erfüllung dieser Voraussetzungen auf der Anwaltsseite ist bisher nicht erbracht.

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Ebensowenig konnte – und das ist entscheidend – bisher substantiiert dargetan werden, dass der Verbraucher unmündig und eine gesetzliche Beschränkung seiner Beraterwahlfreiheit notwendig sind. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, worauf Rottleuthner[129] zutreffend aufmerksam macht, dass bereits bei Erlass des RBerG 1935 keinerlei empirischer Nachweis der Notwendigkeit des Monopols erbracht worden war. Eine kritische Bestandsaufnahme unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Durchbrechungen des RDG würde erst recht die grundsätzlichen Bedenken offen legen. Der Gesetzgeber ist seiner – vom BVerfG in dem Beschluss zur Schließung des Rechtsbeistands hervorgehobenen – Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht nach der Schließung des Berufs des Rechtsbeistands offensichtlich nicht nachgekommen.

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