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a) Rechtfertigungsversuch

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Diese Frage kann nicht überzeugend beantwortet werden mit folgenden Sätzen z. B. von Schönberger,[124] welche für die bisher h.A. beispielhaft zitiert werden sollen:

„Die nicht von Rechtsanwälten ausgeübte geschäftsmäßige Rechtsbesorgung birgt die nicht auszuschließende Möglichkeit des Missbrauchs. Rechtsberatung ist regelmäßig eine schwierige und erhebliche Sachkunde verlangende Tätigkeit, die eine qualifizierte und umfassende Ausbildung erfordert. Die Anforderungen steigen noch weiter, da das Rechtswesen mit der wachsenden Verrechtlichung aller Lebensbereiche immer komplizierter wird. Die Anwaltschaft bietet zudem – über die juristische Qualität der Beratung hinaus – die Gewähr einer durch das anwaltliche Berufsrecht wie das Strafrecht in spezifischer Weise ausgestalteten Unabhängigkeit und Verschwiegenheit. Vor diesem Hintergrund kann die Gefahr unseriöser Rechtsbesorgung regelmäßig nur durch das Verbot des Art. 1 § 1 RBerG ausgeschlossen werden … Der Rechtsanwaltsvorbehalt ist dabei auch im Hinblick auf die Rechtsberatung durch nichtanwaltliche Volljuristen erforderlich, da diesen die Möglichkeit der Anwaltszulassung offen steht.“

Rechtsdienstleistungsgesetz

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