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VII. Verfassungskonformität des RDG?
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Nach der Rechtsprechung des BVerfG zum RBerG war der Erlaubnisvorbehalt bei Rechtsdienstleistungen verfassungsgemäß,[120] da er dem Gemeinwohl diene, indem er den Rechtsuchenden schütze und auch den reibungslosen Ablauf des Rechtsverkehrs bezwecke. Dies gelte auch für den Forderungseinzug im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG.[121] Das BVerfG hat aber in keiner Entscheidung eine dem Art. 12 I GG Rechnung tragende sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Mitursächlich für dieses Defizit dürfte sein, dass bisher sehr stark auf die Berufsbildkompetenz des Gesetzgebers abgestellt wurde, was nach dem oben Gesagten angesichts der Öffnung des Rechtsberatungsmarktes mit einer Vielzahl von Rechtsdienstleistern nicht mehr haltbar erscheint.[122]