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4. Alternativen

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Der Gesetzgeber muss – vor allem bei Lücken im Angebot – für diejenigen Personen, die nicht die Vollrechtsbesorgung zu ihrem Beruf machen wollen, deren berufliche Tätigkeit aber typischerweise Elemente der Rechtsbesorgung aufweist und nicht einem der teilerlaubnisfähigen Sachbereiche zuzuordnen ist, Möglichkeiten der Betätigung gewährleisten bzw. schaffen.

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Es ist mehr als fraglich, ob er diesem Verfassungsgebot mit dem RDG nachgekommen ist. Zwar wurde darin der Vorbehaltsbereich massiv beschränkt, so dass von vornherein zahlreiche Tätigkeiten nicht mehr als erlaubnispflichtig sind. Zudem bestehen erhebliche Kooperationsmöglichkeiten, auch wenn auf explizite Regelungen verzichtet wurde.[143] Eine schwerpunktmäßige selbstständige berufliche Betätigung auf dem Rechtsdienstleistungssektor wird jedoch z. B. den Fachhochschulabsolventen nach wie vor verwehrt.

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Der Gesetzgeber hat zwar darauf verzichtet, – durch gesetzliche Regelung[144] – weitere unter Staatsaufsicht stehende Teilerlaubnisse zu schaffen werden für einzelne abgrenzbare Teilbereiche der Rechtsberatung. Hier besteht angesichts des Marktdrucks die Gefahr einer uferlosen Ausdehnung der Erlaubnisbereiche, einer Zersplitterung des rechtsberatenden Berufs sowie einer ständigen Anpassung zwecks Einführung neuer Erlaubnisbereiche. Der Verzicht auf Teilerlaubnisse rechtfertigt aber nicht das weitere Bestehen eines Verbots zu selbstständiger Tätigkeit.[145]

Rechtsdienstleistungsgesetz

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