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c) Erlaubnisfreiheit bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen im Inland bei Niederlassung im Ausland?

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Fraglich ist, ob nicht in jedem Fall eine Einschränkung der Geltendmachung des RDG unter dem Aspekt des Rechts der EU – hier vor allem der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV – erforderlich ist? Was ist, wenn der ausländische Rechtsdienstleiter in Deutschland zwar keine Niederlassung oder Zweigstelle errichtet, sondern nur vorübergehend in Deutschland bestimmte Tätigkeiten bei deutschen Gerichten oder Behörden ausübt und er kein dienstleistender europäischer Anwalt ist, dessen Befugnisse durch §§ 25 ff. RDG geregelt sind? Findet das RDG auch dann Anwendung, wenn der ausländische Berufsangehörige – wie z. B. ein in den Niederlanden ansässiger Rechtsbeistand – einen in Aachen wohnhaften Mandanten aufsucht und berät?

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Es gibt zu diesem Fragenkreis keine einhellige Antwort in Judikatur und Literatur. Das RDG geht aber in § 15 vom Grundsatz aus, dass die vorübergehende Tätigkeit eines ausländischen Rechtsdienstleisters in Deutschland dem RDG unterfällt; dieser Grundsatz gilt über den unmittelbaren Anwendungsbereich der auf Rechtsbeistände beschränkten Norm hinaus für alle ausländischen Rechtsdienstleister.[217]

Rechtsdienstleistungsgesetz

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