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1. Maßgebliche Kriterien
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Der lokale Geltungsbereich des RDG bestimmt sich nach allgemeinen Prinzipien wie der Territorialhoheit, nach seinem Wortlaut sowie dem Gesetzeszweck, § 1 I 2 RDG. In jedem Fall findet es keine Anwendung, soweit es nach § 1 II RDG durch Spezialgesetze wie z. B. das EuRAG verdrängt wird, das z. B. in den §§ 25 ff. die Befugnisse der europäischen Rechtsanwälte zur vorübergehenden Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Deutschland regelt.[193] Eine Einschränkung kann sich auch ergeben aus dem Gebot einer europarechts- und verfassungskonformen Auslegung des RDG. Die Anwendung des RDG muss im Einzelfall mit den Grundrechten wie z. B. Art. 12 I GG oder der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Art. 49, 56 AEUV vereinbar sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Erstreckung des RDG auf Sachverhalte mit Auslandsbezug erforderlich ist im (zwingenden) Interesse des Gemeinwohls.[194] Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gemeinwohlerforderlichkeit des RDG selbst schon schwer zu begründen ist.[195]