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3. Keine Geltung im Ausland
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Findet die Rechtsbesorgung ausschließlich im Ausland statt, ist das RDG selbst dann nicht anwendbar, wenn die Beratung mittelbar auch zu Auswirkungen im Inland führt, etwa wenn sich ein Inländer im Ausland durch einen ausländischen Rechtsbesorger über einen Inlandssachverhalt beraten lässt und dann im Inland entsprechend dem erteilten Rat tätig wird.[200] Die Beratung von Mandanten im Ausland fällt von vornherein nicht unter die Vorschriften des Gesetzes, auch wenn diese Mandanten in Deutschland ansässig sind. Soweit Rechtsdienstleistungen – ausschließlich – im Ausland erbracht werden, ist die Anwendung des RDG angesichts der Beschränkung seines Anwendungsbereichs auf das Inland grundsätzlich zu verneinen. Unerheblich ist, ob die Leistung von Deutschen für Ausländer oder Inländer bestimmt ist und welchen Gegenstand die Rechtsbesorgung – ausländisches, europäisches oder deutsches Recht – hat.
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Bei einer Rechtsberatung und -besorgung außerhalb der BRD ist allein maßgeblich das Recht des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Verstöße gegen das RDG könnten ohnehin nicht verfolgt werden. Der Gesetzeszweck sowie das Gebot einer verfassungs- und europarechtskonformen des RDG verbieten eine Erstreckung des RDG auf Sachverhalte, in denen die Rechtsdienstleistung nur im Ausland erbracht wird.
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So hat das VG Schleswig[201] entschieden, dass der Sinn und Zweck des RBerG eine Erstreckung der deutschen Berufsaufsicht auf Vorgänge, die sich ausschließlich im Ausland abspielen, wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Territorialhoheit eines fremden Staates nicht rechtfertigt. Soweit daher z. B. ein niederländischer Rechtsberater einen Aachener Mandanten in seinem niederländischen Büro empfängt und ihn dort berät, ist das RDG unstreitig unanwendbar.[202]