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1. Motive

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Soweit der Gesetzestext es nicht verbietet, was bei den meisten Streifragen nicht der Fall ist, kommt den Gesetzesmaterialien eine erhebliche Bedeutung zu. Die Begründung vor allem des Regierungsentwurfs ist partiell liberaler als der beschlossene und letztlich maßgebliche Gesetzestext. Der rechtspolitisch unmündige und vor jeder – über die aktuelle Rechtsprechung zum RBerG hinausgehender – Liberalisierung zurückschreckende Gesetzgeber – zu nennen ist vor allem der völlig überforderte Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages – haben es z. T. nicht gewagt, von der Judikatur noch nicht geklärte Fragen selbst zu entscheiden, obwohl dies eigentlich ihre Aufgabe gewesen wäre.

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So ist der Regierungsentwurf z. B. bei den vom BGH seit dem Jahre 2000 „versehentlich“ unter Erlaubnisvorbehalt „gestellten“ Treuhandtätigkeiten[172] dezidiert für eine Erlaubnisfreiheit, ohne dies allerdings im Gesetzestext wie in anderen Fällen z. B. bei § 2 III und 5 II auszusprechen.[173] Mit guten Gründen wurde bereits die bisherige Rechtsprechung des BGH als Überdehnung des Art. 1 § 1 RBerG bewertet. Ob allein die Ausführungen in den Gesetzgebungsmaterialien den BGH zu einer Änderung seiner Rechtsprechung anhalten werden, erscheint zwar zweifelhaft.[174] Letztlich wird das Gericht jedoch um eine Kurskorrektur nicht umhin kommen, da eine Erlaubnispflicht am Maßstab der Gesetzeszwecke, des für die Reichweite des Auftrags maßgeblichen Willens des Auftraggebers wie auch des Verfassungs- und Europarechts nicht haltbar ist.[175]

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Soweit – wie bei der Fassung des § 2 I – der Gesetzgeber selbst eine Textkorrektur als sachlich unerheblich einstuft, verbleibt es in jedem Fall bei der Bedeutung der Gesetzesbegründung[176], wie auch das BSG[177] zutreffend betont hat. Wenn er – so mit der Streichung des § 5 III RDG-E – dezidiert die darin vorgesehene Erweiterung der Erlaubnisfreiheit bei einer Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten einschränken wollte, so ist diese Einschränkung nach hier vertretener Ansicht bei der gebotenen teleologischen sowie verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung irrelevant.[178]

Rechtsdienstleistungsgesetz

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