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b) Grundrechtseingriffe
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Verbote nach §§ 2, 3, 5 enthalten i. d. R. auch einen mittelbaren bzw. faktischen Eingriff in die Grundrechte der Rechtsuchenden wie des Art. 12 I GG bzw. des Art. 2 I GG. Schließlich greifen sie in deren Berufsausübungs- oder Vertragsfreiheit ein. Sie müssen sich auf Grund des Verbots für den von ihnen ausgewählten Berater auf ihre Kosten einen anderen Berater wie z. B. einen Rechtsanwalt suchen, den sie oftmals nicht kennen und bzw. zu dem keine Vertrauensbeziehung besteht.
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Schließlich steht es dem Rechtsuchenden offen, die Rechtsdienstleistung selbst zu erbringen mit der vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Folge möglicher Nichteinhaltung der Zwecke des § 1 I 2.[169]
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Eben dies verkennt das BSG[170] in einer Entscheidung zur Vertretung von Steuerberatern in sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, wenn es ausführt:
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„Allerdings ist dabei auch der Sinn und Zweck des RDG in Betracht zu ziehen. Dieser hat in § 1 Abs 1 S 2 RDG seinen Niederschlag gefunden und beinhaltet den Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen (vgl Begründung in BT-Drucks 16/3655 S 51). Dieser Schutz umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG). Soweit kein Vertretungszwang besteht (vgl zB § 73 Abs 4 SGG) kann ein juristischer Laie im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren seine Interessen auch selbst wahrnehmen; dies geschieht jedoch auf eigene Verantwortung. Bedient er sich dabei eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das RDG gesichert werden soll.“
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Bei diesen Ausführungen des BSG geraten die Grundrechte der Rechtsuchenden nicht in den Blick. Ihnen wird ein Rechtsdienstleister gegen ihren Willen aufgezwungen. Der damit verbundene Grundrechtseingriff ist aber nur unter strikter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform,[171] dessen Prüfung das Gericht versäumt hat.