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a) Grundrechtsverkennung

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Als Beispiel sei nur die Entscheidung des BSG[167] zur Vertretung von Steuerberatern in sozialrechtlichen Statusfeststellungsentscheidung genannt, wenn es die fatalen Auswirkungen seiner Verneinung einer Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren auszublenden versuchte:

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„Für eine Prüfung am Maßstab der allgemeinen Handlungsfreiheit besteht daneben – soweit es den Kläger betrifft – kein Raum, weil Art 2 Abs 1 GG gegenüber Art 12 Abs 1 GG subsidiär ist (BVerfG Beschluss vom 21.6.2011 – 1 BvR 2930/10 – NZS 2012, 102 RdNr 25 mwN). Auf mögliche Grundrechtspositionen seines Mandanten kann sich der Kläger nicht berufen.“

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Überzeugender als dieser Rechtfertigungsversuch des BSG war es demgegenüber, dass das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des früheren Totalverbots eines Erfolgshonorars damit begründet hat, dass es auf dessen oftmals unzumutbare Folgen für die Grundrechte der Mandanten verwies, denen letztlich Rechtsschutz und anwaltliche Hilfe versagt würden[168]:

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„Dieses strikte, ausnahmslose Verbot einer erfolgsbasierten Vergütung beeinträchtigt nicht nur die Vertragsfreiheit der Rechtsanwälte und ihrer Auftraggeber, es führt auf Grund seines umfassenden Geltungsanspruchs vielmehr auch zu nachteiligen Folgen für die Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des Einzelnen … Für die Wahrnehmung und Durchsetzung von Rechten ist es im Rechtsstaat aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit von maßgeblicher Bedeutung, dass sich der Einzelne der Unterstützung durch Rechtsanwälte versichern kann (vgl. BVerfGE 110, 226 <252> m. w. N.). … Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf Grund verständiger Erwägungen scheuen und daher von der Verfolgung ihrer Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden ist das Bedürfnis anzuerkennen, das geschilderte Risiko durch Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung zumindest teilweise auf den vertretenden Rechtsanwalt zu verlagern. Anders als der einzelne Rechtsuchende ist er auf Grund der Vielzahl der Mandate zur Diversifikation der Kostenrisiken in der Lage und kann nicht zuletzt deshalb diese besser tragen. … Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare als Hindernis für den Zugang zum Recht… Der Gesetzgeber verfehlt hier nicht nur sein Ziel, durch das Verbot des Erfolgshonorars insbesondere die anwaltliche Unabhängigkeit sowie das Vertrauensverhältnis zum Anwalt zu sichern und auf diese Weise auch im Interesse der Rechtsuchenden einen Beitrag zur Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu leisten. Das Verbot bewirkt vielmehr den gegenteiligen Effekt, indem es den Einzelnen daran hindert, die ihm garantierte Vertragsfreiheit wahrzunehmen und eine Vereinbarung abzuschließen, die ihm bei verständiger Einschätzung der Kostenrisiken die Inanspruchnahme von Rechtsschutz erst eröffnet. Die Unzulässigkeit anwaltlicher Erfolgshonorare fördert hier nicht die Rechtsschutzgewährung, sondern erschwert den Weg zu ihr. Der Gesetzgeber hat nicht beachtet, dass auch eine an sich gerechtfertigte Regelung nicht so gestaltet werden darf, dass sie in ihren tatsächlichen Auswirkungen tendenziell dazu führt, Rechtsschutz vornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu eröffnen …“ Angesichts dieser ungünstigen Auswirkungen für die Interessen der Allgemeinheit wird das Gewicht der Vorteile eines ausnahmslosen Verbotes so weit gemindert, dass nicht in jedem Fall ein angemessenes Verhältnis gegenüber dem Maß der Belastung der einzelnen Rechtsanwälte besteht. Der Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Rechtsanwälte verletzt in dieser Hinsicht das Übermaßverbot.“

Rechtsdienstleistungsgesetz

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