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5. Rechtsdienstleistungen für Inländer vom Ausland
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Das RDG wie das RBerG gibt von seinem Wortlaut her keinen Anhaltspunkt dafür, ob es auch vom Ausland aus erfolgende Rechtsbesorgungen im Inland erfasst. Es knüpft allein an die Besorgung fremder Rechtsdienstleistungen an. Die sich auch beim RDG stellende Frage, ob es bei Fallgestaltungen mit Auslandsberührung anwendbar ist, wurde in Rechtsprechung und Literatur zum RBerG unterschiedlich beantwortet.[205] Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbesorgung im Inland anzunehmen ist, welche auch nicht durch die Dienstleistungsfreiheit der EU erlaubnisfrei ist.