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2. Rechtsprechung zum RBerG
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Bei der Auslegung des RDG ist – wie die letzten Jahre seit seinem Inkrafttreten gezeigt haben – auch die Rechtsprechung um RBerG zu berücksichtigen. Da sich seine Normen – vor allem die zentralen Bestimmungen der §§ 2, 3, 5 – weitgehend an dem Stand der Rechtsprechung zum RBerG orientieren, ist die entsprechende Judikatur – wenn auch kritisch – im Einzelfall u. U. heranzuziehen, zumal zentrale Bestimmungen des RDG in Anknüpfung oder in Abkehr zur Vorgängerregelung normiert wurden.
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Auch am Maßstab des Gebots einer verfassungskonformen restriktiven Auslegung des RDG ist vor allem die höchstrichterliche Judikatur zum RBerG zu beachten. Als Beispiele seien nur genannt die Entscheidungen des BVerfG zur Zulässigkeit der Patentgebührenüberwachung (MasterPat)[179], zum Erbensucher[180], zum Forderungseinzug der Inkassounternehmen[181] und zur unentgeltlichen Rechtsberatung,[182] des BGH[183] zur Testamentsvollstreckung und Fördermittelberatung,[184] zur Rechtsberatung in den Medien,[185] zur Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung[186] und der fachtechnischen Überprüfung von Architektenleistungen[187], des BVerwG zum Forderungskauf[188] sowie zur Insolvenzberatung.[189]