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4. Keine Geltung bei Rechtsdienstleistung im Inland für Ausländer von Ausländern

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Das RDG kann auch keine Anwendung finden bei Rechtsdienstleistungen, welche von ausländischen Dienstleistern für Ausländer im Inland – ohne Niederlassung – erbracht werden. Es ist nach Sinn und Zweck des RDG sowie am Gebot einer teleologischen wie verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung des RDG nicht zu rechtfertigen, wenn es z. B. angewandt würde im Falle einer Beratung und Vertretung eines Ausländers durch einen ausländischen Rechtsberater in Deutschland. Ein schweizerisches Inkassobüro mit Sitz in der Schweiz, das Darlehensforderungen von in der Schweiz ansässigen Banken gegen in Deutschland wohnende Schuldner brieflich geltend macht, unterliegt dementsprechend nicht den Vorschriften des RDG.[203] Eine Erlaubnispflicht nach RDG kann nur in Betracht kommen, wenn im Hinblick auf im Ausland zu erbringende Rechtsdienstleistungen, wie z.B. die Begleitung eines Insolvenzverfahrens in England, auch in Deutschland zur Vorbereitung der Tätigkeit im Ausland nach den §§ 2, 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistungen erbracht werden (zu weitgehend und undifferenziert das Urt. des LG Frankfurt vom 24.4.2013 – 2-06 O 570/12), also z.B. ein Klärungsgespräch stattfindet, das sich auch auf die Klärung der Insolvenzsituation des deutschen Schuldners erstreckt. Nicht hingegen kann das Verbot des RDG Geltung beanspruchen, soweit es um das Angebot von im Ausland zu erbringenden Rechtdienstleistungen geht.

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Nicht überzeugend ist es, wenn nach dem LG Düsseldorf[204] die Tätigkeit eines Unternehmens als unzulässige selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistung nach dem RDG beurteilt wird, soweit es um die die Begleitung eines Insolvenzverfahrens in England geht.

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„Das Ziel der Erlangung der Restschuldbefreiung in England oder Wales kann nur erreicht werden, wenn die internationale Zuständigkeit der englischen oder walisischen Insolvenzgerichte nach Art. 3 EuInsVO sowie deren örtliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen des Insolvency Act 1986 begründet werden, dort ein den Vorschriften des Insolvency Act 1986 gerecht werdender Insolvenzantrag gestellt und auf dessen Grundlage dann das Verfahren eröffnet wird. Ferner darf kein Verstoß gegen den „ordre public“ vorliegen, Art. 26 EuInsVO, mithin darf die Verlegung des Wohnsitzes nach England nicht rechtsmissbräuchlich sein. Erforderlich ist die Verlegung des „center of main interest (COMI).

Die von den Antragsgegnern angebotene Tätigkeit stellt Rechtsberatung in Bezug auf individuelle Angelegenheiten der Kunden dar, nicht allein wirtschaftliche Beratung, Beratung beim Umzug und ähnliches. Bei der Anwendung geltenden Rechts auf die individuellen Verhältnisse des Kunden, Beratung über den Ablauf des Insolvenzverfahrens und die Möglichkeit der Restschuldbefreiung handelt es sich aufgrund der Komplexität der Verfahrensvorschriften, wie der EuInsVO, um den Kernbereich juristischer Tätigkeit….

§ 5 Abs. 1 RDG, wonach Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt sind, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, greift vorliegend nicht ein. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Bei der Tätigkeit der Antragsgegner handelt es sich nicht um eine Nebenleistung. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt darin, die Voraussetzungen für eine Restschuldbefreiung zu erfüllen, mithin vor allem den „center of main interest“ in rechtswirksamer Weise zu verlegen. Hierfür ist eine rechtliche Einzelfallprüfung unumgänglich und bildet den Schwerpunkt, wobei die Problembewältigung in tatsächlicher Hinsicht, wie Einrichtung eines Bankkontos und Wohnungssuche, lediglich Nebenleistungen darstellen.

Die Tatsache, dass die Antragsgegner im Einzelfall einen Rechtsanwalt hinzuziehen mögen, ändert nichts an dem Verstoß gegen § 3 RDG. Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedient, denn auch dann verpflichtet er sich selbst gegenüber seinem Vertragspartner zur Übernahme der Rechtsbesorgung (vgl. LG Ulm, Urt. v. 02.12.2010, Az.: 6 O 193/10, BeckRS 2011, 09511).“

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