Читать книгу Rechtsdienstleistungsgesetz - Michael Kleine-Cosack - Страница 72
3. Prognose
Оглавление131
Es ist damit zu rechnen, dass der Erlaubnisvorbehalt zukünftig bei Beachtung der auslegungsrelevanten Aspekte noch weiter eingeschränkt wird, zumal die Rechtsprechung noch nicht in allen Bereichen – erwähnt seien nur die unten behandelten Treuhandtätigkeiten[190] – die erforderliche Kehrtwendung zu einer teleologisch sowie verfassungs- und europarechtskonformen kritischen Gesetzesauslegung vollzogen hatte. Dies verkennen einstmalige Verteidiger des RBerG,[191] wenn sie formulieren, dass angesichts der offensichtlichen redaktionellen Anlehnung des RDG vor allem bei der Fassung des § 2 an das geltende Recht, es schon einer besonderen Begründung bedürfte, warum Dienstleistungen, die bislang vom RBerG erfasst worden sind, zukünftig nicht mehr unter § 2 I RDG fallen sollen. Die dieser Einschätzung entgegenstehende Judikatur bestätigt diese Ansicht nicht.[192]