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a) Kriterien
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Teils wird dabei daran angeknüpft, ob die Tätigkeit im Inland (nicht nur mittelbare) Wirkungen entfaltet.[206] Andere Stimmen im Schrifttum wollen darauf abstellen, ob die Tätigkeit im Inland nicht lediglich vorübergehend ist[207] oder ob der Auftraggeber seinen Sitz im Inland hat.[208]
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Maßgeblich ist jedoch einerseits die Frage, ob die mit dem RDG verfolgten Schutzzwecke seine Anwendung im Einzelfall rechtfertigen. Dabei ist eine Wertung erforderlich. Je stärker der Inlandsbezug – z. B. im Hinblick auf Parteien, Gegenstand und Wirkungen der Rechtsbesorgung etc. – ist, desto eher ist die Anwendung des RDG trotz Leistungserbringung im Ausland bzw. vom Ausland her gerechtfertigt. Kommt man zu dem Ergebnis der Erlaubnispflicht stellt sich weiter die Frage, ob am Maßstab des EU-Rechts wie der Dienstleistungsfreiheit bzw. einzelner Richtlinien Erlaubnisfreiheit besteht.