Читать книгу Rechtsdienstleistungsgesetz - Michael Kleine-Cosack - Страница 85

bb) Kriterien der vorübergehenden Dienstleistung

Оглавление

155

Soweit jedoch keine Niederlassung oder Zweigstelle im Inland eingerichtet wird, dann kann sich der Dienstleister mit Sitz im Ausland grundsätzlich auf die Dienstleistungsfreiheit der Art. 56 AEUV berufen, soweit er nur „vorübergehend“ eine grenzüberschreitenden Dienstleistung erbringt. Zwar steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht bereits entgegen, wenn im Aufnahmemitgliedstaat eine bestimmte Infrastruktur (einschließlich eines Büros) eingerichtet wird, soweit diese für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Der vorübergehende Charakter soll aber nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen sein. Wer daher in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte unter die Vorschriften des Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht über die Dienstleistungen. [218]

156

Als Beispiel für diese Rechtsansicht sei auf die Judikatur Finanzgerichtsbarkeit zum Erlaubnisvorbehalt im StBerG verwiesen. So hat der BFH[219] entschieden: Das FG habe eine Beschwerdeführerin zu Recht als Bevollmächtigte zurückgewiesen, weil sie im Inland geschäftsmäßig und dauerhaft Hilfe in Steuersachen erbringt, ohne hierzu nach Maßgabe des StBerG befugt zu sein. Eine nicht als Steuerberaterin zugelassene Person nach Maßgabe des § 3 Nr. 4 StBerG übe unbefugt geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen aus, wenn sie unter Hinweis auf ihren Sitz in einem Land der Europäischen Union im Inland dauerhaft geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet; nur lediglich grenzüberschreitende vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen seien nach Maßgabe des § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG i. V. m. Art. 50 des EG-Vertrages (EG) zugelassen.

157

Auf der gleichen Linie des BFH liegt ein Urteil des Hess. FG:[220]

1. Eine in einem Mitgliedsstaat der EU ansässige ausländische Gesellschaft, die im Inland keine Niederlassung hat, ist nur dann im Inland zur Hilfe in Steuersachen befugt, wenn sie diese Hilfe als vorübergehende Dienstleistung erbringt. Sie ist nicht befugt in stabiler und kontinuierlicher Weise diese Tätigkeit im Inland auszuüben.

2. Die Mitwirkung bei der Erstellung einer Steuererklärung über mehrere Jahre bei mehreren Firmen stellt eine nachhaltige Tätigkeit dar und ist damit keine nur vorübergehende Dienstleistung, die zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt.“

Rechtsdienstleistungsgesetz

Подняться наверх