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I. Vorbemerkung

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Das RDG regelt die Rechtsdienstleistungsbefugnis weder umfassend noch abschließend. Es erfasst nur außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, soweit sie selbstständig erbracht werden. Es wird verdrängt durch spezialgesetzliche Regelungen und ist vorrangig gerichtet auf den Schutz des Rechtsuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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