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XII. Praktische Hinweise

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Da sich aus dem RDG Einschränkungen der Erlaubnisfreiheit bei der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ergeben, sollten die Leistungserbringer wie z. B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater im Einzelfall ihrer Tätigkeit genauestens darauf achten, dass die noch bestehenden Grenzen eingehalten werden bei den Dienstleistungsverträgen, Honorarvereinbarungen, Vollmachten wie auch im Schriftverkehr und der Werbung.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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