Читать книгу Rechtsdienstleistungsgesetz - Michael Kleine-Cosack - Страница 103
1. Bedeutung
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Die Bestimmung ist von erheblicher Bedeutung für seine Auslegung. Unter dem RBerG wurde immer wieder versäumt, neben dem Wortlaut, Wortsinn und Systematik auch dem Gebot der teleologischen Auslegung Rechnung zu tragen. Die Folge war eine schlicht unverständliche exzessive Ausdehnung der Reichweite des Erlaubnisvorbehalts. Es ist daher stets neben der europa- und verfassungsrechtskonformen Auslegung darauf zu achten, dass auch dem Gesetzeszweck Rechnung getragen wird. Entsprechend hat z. B. das NdsOVG[12] zum RBerG unter Berufung auf das BVerfG argumentiert:
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„Werden die durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Rechtsgüter durch die in Rede stehenden rechtsbesorgenden Tätigkeiten überhaupt nicht berührt, so haben die Gerichte vor dem Hintergrund, dass das Rechtsberatungsgesetz in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen steht, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt wandeln kann, unter Anwendung der allgemein anerkannten Auslegungsmethoden – zu denen auch die telelogische Reduktion gehört – zu prüfen, ob die gesetzliche Regelung zwischenzeitlich lückenhaft geworden ist … Nach den genannten bundesverfassungsgerichtlichen Beschlüssen vom 29. Juli und 20. Oktober 2004 ist ein Eingriff hierin nicht mehr gerechtfertigt, soweit die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes nicht berührt werden; in diesem Fall wäre eine Untersagung der Rechtsberatung unverhältnismäßig. Das RBerG bezweckt, zum Schutz der Rechtsuchenden und auch im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete und unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten fernzuhalten (vgl. BVerfG NJW-RR 2004, 1886 f.).“