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aa) Allgemein
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Mit dem RDG soll also allein sichergestellt die Erbringung von qualifizierten außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen. Sie sollen – so die ABG – mit dem „Recht“ ein hohes Gut betreffen und können – nach Ansicht des Gesetzgebers – nicht mit sonstigen Dienstleistungen oder Waren auf eine Stufe gestellt werden. Der Gesetzgeber wolle daher durch das RDG die Qualität der Leistungserbringung sicherstellen.
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Der Gemeinwohlzweck des RDG sollte und darf aber – wie bereits eingangs dargelegt[14] – nicht zu hoch – angesetzt werden. Schließlich steht es den Rechtsuchenden frei, die (eigenen) Rechtsangelegenheiten selbst zu erledigen mit der vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Folge möglicher Nichteinhaltung der Zwecke des § 1 I 2.[15] Daher besteht in der Regel – dazu unten[16] – keine Erlaubnispflicht nach § 2 I – formal mangels „Fremdheit“ der Rechtsdienstleistung – bei deren Erbringung im Familien- und Freundeskreis.
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Die Konzentration auf diesen Schutzzweck hat aber in Grenzfällen umgekehrt zur Folge, dass bei gegebener Sicherung der Qualität auch eine Erlaubnispflicht zu verneinen ist.[17] Ist beim Leistungserbringer die Qualität der Dienstleistung gewährleistet, wie dies z. B. bei einem pensionierten Richter der Fall sein kann, dann ist die Annahme eines Verbots mit der Folge der Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts i. d. R. unter teleologischen (wie auch verfassungsrechtlichen) Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt.