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1. Allgemeines

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Im Zusammenhang mit der Neuregelung der prozessualen Vertretungsregelungen stellen sich alle Rechtsdienstleistungen entweder als außergerichtliche, dem Anwendungsbereich des RDG unterliegende, oder als gerichtliche, nach den Verfahrensordnungen zu beurteilende Handlungen dar.[2] Eine Anwendungslücke, wonach die Zulässigkeit einer Tätigkeit weder nach dem RDG noch nach einer Verfahrensordnung zu beurteilen wäre, ist aufgrund der weiten Auslegung des Begriffs „außergerichtlich“ ausgeschlossen. Ob und ggf. in welchem Umfang Personen, die außergerichtlich Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen, zugleich auch gerichtlich tätig sein dürfen, bestimmt sich nur nach den jeweiligen Verfahrensordnungen.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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