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bb) Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Anwaltschaft

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Wenn das RDG schützen soll vor inkompetenter Rechtsberatung, dann kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn auf Seite der zur Leistungserbringung Berechtigten auch die erforderliche Leistungsfähigkeit wie -bereitschaft vorhanden ist. Nur dann ist es auch verfassungsrechtlich am Maßstab der Art. 12 I, 3 I GG gerechtfertigt, Dritte von der Leistungserbringung auszuschließen.

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Es ist daher unhaltbar, ein Beratungsmonopol vor allem für Rechtsanwälte auch dort zu statuieren, wo es am ausreichenden Leistungsangebot innerhalb der Anwaltschaft in quantitativer und qualitativer Hinsicht fehlt.[18] Daher kann das RDG auch dann keine Geltung beanspruchen, wo auf der Anwaltsseite keine ausreichende Spezialisierung oder Leistungsbereitschaft besteht. Diese Einschränkung war z. B. unverzichtbar im Hinblick auf die z.Zt. des RBerG im Regelfall als erlaubnispflichtig angesehene unentgeltliche Rechts- bzw. Sozialberatung; hier hat der Gesetzgeber zu recht mit der weitgehenden Zurücknahme des Erlaubnisvorbehalts in § 6 die Konsequenzen gezogen aus dem manifesten Leistungsdefizit der Anwaltschaft.

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Letztlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass jede Monopolisierung einer Dienstleistungsfunktion die Gefahr in sich schließt, dass Lücken auf dem Beratungsmarkt entstehen.[19] Dies ist weder politisch noch verfassungsrechtlich oder auch europarechtlich hinnehmbar. Schließlich können derartige Defizite nicht als im Interesse des Gemeinwohls erforderlich angesehen werden. Insoweit bietet nur ein freier Dienstleistungsmarkt eine Gewähr für die Beseitigung derartiger Defizite.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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