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2. Werbung der Rechtsdienstleister

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Grundsätzlich können Rechtsdienstleister auch für Rechtsdienstleistungen werben. Gem. Art. 12 I GG besteht Werbefreiheit für jedermann. Dies gilt auch für Angehörige freier Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.[230] Das Werberecht wird nur eingeschränkt gem. Art. 12 I 2 GG durch oder auf Grund Gesetzes. Spezialgesetzliche Bestimmungen enthält das RDG für die Werbung mit Rechtsdienstleistungen nicht. Eine dem § 1 III 2. AVO RBerG entsprechende Bestimmung fehlt. Schon für diese Vorschrift war es aber h.A., dass z. B. Rechtsbeistände keinem weiterreichenden Werbeverbot unterworfen sind, als es Rechtsanwälten auferlegt ist.[231] Letztlich gilt für sie aber heutzutage nur noch das UWG.[232] So darf nicht unlauter mit einer gegen Gesetze wie das RDG verstoßenden Leistung und auch nicht irreführend[233] – z. B. durch eine Kfz-Werkstatt mit „kompletter Schadensabwicklung“[234] – sowie belästigend – z. B. unaufgefordert durch Telefon, Telefax, E-Mail oder SMS – geworben werden, §§ 3, 5 UWG.[235] Bei der Werbung mit Rechtsdienstleistungen ist daher genauestens darauf zu achten, dass die – wenn auch geringen gesetzlichen Grenzen, welche in der folgenden Kommentierung des RDG erläutert werden – beachtet werden.

Rechtsdienstleistungsgesetz

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