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3. Irrelevanz des RDG im gerichtlichen Bereich

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Die Beschränkung des RDG auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen mit der Folge der ausschließlichen Regelung der gerichtlichen Vertretungsbefugnis in den Verfahrensordnungen führt dazu, dass der Anwendungsbereich des RDG eindeutig beschränkt wird.[6] Wer den Rechtsuchenden in einem Gerichtsverfahren vertreten darf, ist unabhängig von der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungsbefugnis vor allem nach dem Kriterium der Befähigung zum sach- und interessengerechten Prozessvortrag zu entscheiden.[7] Die hierfür erforderlichen speziellen prozessrechtlichen Kenntnisse, aber auch die Belange der Rechtspflege können es dabei rechtfertigen, an die gerichtliche Vertretungsbefugnis andere, strengere Maßstäbe anzulegen als an die außergerichtliche Rechtsvertretung. Aus diesem Grund ist die Trennung von außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsvertretungsbefugnis auch im europäischen Vergleich weit verbreitet.

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Als Folge der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf außergerichtliche Rechtsdienstleistungen lässt sich aus dem RDG keine Einschränkung gerichtlicher Tätigkeiten ableiten.[8] Mit der expliziten Beschränkung auf den außergerichtlichen Bereich verbieten sich beim RDG auch unter dem RBerG vielfach – z. B. bei Hochschullehrern – vorgenommene Rückschlüsse, das Gesetz stehe der nach einzelnen Prozessordnungen zulässigen rechtsdienstleistenden Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren entgegen. Mit dem RDG richtet sich die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung nur nach der jeweiligen Verfahrensordnung, um deren Bedürfnissen und Besonderheiten Rechnung tragen zu können.

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Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs des RDG auf den außergerichtlichen Bereich hat erhebliche Praxisrelevanz. Schließlich gelten die Restriktionen des RDG nicht im gerichtlichen Bereich. Maßgeblich sind insoweit allein die jeweiligen Spezialgesetze wie die Verfahrensordnungen der ZPO oder der VwGO. Sie enthalten jedoch im Regelfall nur Beschränkungen der Postulationsfähigkeit, also des Auftretens vor Gericht. Darüber hinausgehende Einschränkungen des RDG finden sich hingegen in den Spezialgesetzen nicht, so dass sie für den Bereich der gerichtlichen Vertretung auch keine Anwendung finden mangels gesetzlicher Regelung i. S. d. Art. 12 I 2 GG. Daher gilt z. B. im forensischen Bereich nicht die Interessenkollisionsregelung des § 4 RDG. Soweit sich dementsprechend Versicherer (nur) – z. B. auch nach Ausgliederung – im gerichtlichen Bereich betätigen, kann ihnen die zitierte Verbotsbestimmung nicht entgegengehalten werden.

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Ebenso wenig kann auf das RDG zurückgegriffen werden, um die Zusammenarbeit von Rechtsdienstleistern mit Rechtsanwälten im forensischen Bereich einzuschränken. Erwähnt sei die Problematik der Zwischenschaltung eines Unternehmers bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung gegenüber einem Gericht. Bekanntlich wurde unter dem RBerG und wird unter dem RDG die Möglichkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch einen Dritten, der einen Rechtsuchenden vertrat, verneint. Das BVerfG hat dies in der Erbensucherentscheidung[9] jedoch nicht beanstandet. Entsprechend sah der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung für den außergerichtlichen Bereich in § 5 III RDG vor; deren Streichung ist – wie unten dargelegt[10] – angesichts der verfassungsrechtlichen und teleologischen Zulässigkeit irrelevant. Bei forensischem Handeln – wie z. B. in Scheidungssachen – ist jedenfalls allein das Prozessrecht maßgeblich und können z. B. nichtanwaltliche Unternehmer Rechtsdienstleistungsverträge abschließen, ohne durch das RDG eingeschränkt zu sein.

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