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a) Schutz vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen
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Der für die telelogische Auslegung maßgebliche Schutzzweck des Gesetzes ergibt sich aus § 1 I 2 RDG. Er bestimmt unmissverständlich: „Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.“