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5.Planmäßig auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit

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31Außer Streit steht auch, dass nur eine planmäßig auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit vom Gewerbebegriff erfasst wird. Die Tätigkeit muss also auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtet sein und darf nicht bloß gelegentlich ausgeübt werden.42 Kein Gewerbe ist daher die hin und wieder erfolgende Veräußerung bislang privat genutzter Sachen, etwa aussortierter Kleidung auf dem Flohmarkt oder eines gebrauchten Kraftfahrzeugs.43

Handelsrecht

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