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9.Kleingewerbetreibende

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42Grundsätzlich ist jedes Gewerbe ein Handelsgewerbe und jeder Gewerbetreibende mithin Kaufmann (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Halbs. 1 HGB). Eine Ausnahme gilt jedoch gem. § 1 Abs. 2 Halbs. 2 HGB, wenn es sich um ein Kleingewerbe handelt. Nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 HGB ist ein Gewerbe ausnahmsweise doch kein Handelsgewerbe und der Inhaber mithin kein Kaufmann, wenn das betreffende Unternehmen „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Wie die Formulierung „es sei denn“ in § 1 Abs. 2 Halbs. 2 HGB zeigt, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ein Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mithin ein Handelsgewerbe darstellt. Die Beweislast dafür, dass der Gewerbebetrieb entgegen dieser Vermutung einen solchen Geschäftsbetrieb nicht erfordert mit der Folge, dass es sich nicht um ein Handelsgewerbe handelt und der Inhaber somit kein Kaufmann ist, trägt folglich der betreffende Gewerbetreibende, der die Vermutung widerlegen muss.66 Dabei reicht es jedoch aus, wenn er den Nachweis führt, dass sein Unternehmen entweder nach seiner Art oder nach seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht benötigt.67

43Unter einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb ist die Gesamtheit aller Einrichtungen zu verstehen, die ein Kaufmann nach der Verkehrsanschauung für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung benötigt.68 Ob das betreffende Unternehmen auch tatsächlich über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, spielt dagegen keine Rolle.69

44Ob ein Unternehmen nach seiner Art einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, insbesondere anhand folgender Kriterien:

– Vielfalt und Schwierigkeit der im Unternehmen vorkommenden Geschäfte;

– Inanspruchnahme oder Gewährung von Kredit;

– Teilnahme am Wechsel- und Scheckverkehr;

– Erstellung einer Bilanz für das Unternehmen;

– Umfang und Kompliziertheit der Geschäftskorrespondenz;

– Organisation und Struktur des Unternehmens.70

45Ob ein Unternehmen nach seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist ebenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, insbesondere anhand folgender Kriterien:

– Höhe des Umsatzes;

– Höhe des im Unternehmen eingesetzten Kapitals und Umfang des Betriebsvermögens;

– Zahl und Größe der Betriebsstätten;

– Zahl der Beschäftigten.71

Im Fall 1 werden sowohl im Malerbetrieb des M als auch im Obst- und Gemüseladen des K einfache, gleichförmige Geschäfte vorgenommen. Beide erledigen ihre Buchhaltung selbst. M hat nur einen, K hat keine Angestellten. Der Umsatz ist sowohl bei M (100.000 €) als auch bei K (80.000 €) gering. Es handelt sich daher jeweils um ein Kleingewerbe i. S. d. § 1 Abs. 2 Halbs. 2 HGB, das keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und deshalb kein Handelsgewerbe darstellt.

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