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7.Vom Gewerbebegriff ausgenommene Tätigkeiten
Оглавление34Aus historischen Gründen fallen freie Berufe, künstlerische oder wissenschaftliche Betätigungen und auch die Urproduktion (d. h. Land- bzw. Forstwirtschaft, s. § 3 Abs. 1 HGB) aus dem Gewerbebegriff heraus.50 Dies gilt nicht nur für das Handelsrecht, sondern gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG auch für das Einkommensteuerrecht. Da das Gewerbesteuerrecht in § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG an den einkommensteuerrechtlichen Begriff des Gewerbebetriebs anknüpft und Freiberufler, Künstler, Wissenschaftler sowie Land- und Forstwirte nach diesem Begriff keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, unterliegen diese im Unterschied zu Gewerbetreibenden auch nicht der Gewerbesteuer.
35Weil Freiberufler, Künstler, Wissenschaftler sowie Land- und Forstwirte auch handelsrechtlich kein Gewerbe betreiben und somit – vorbehaltlich des § 3 HGB (dazu Rn. 48 ff.) – keine Kaufleute sind, ist der Kaufmannsbegriff des HGB enger als der Unternehmerbegriff des § 14 BGB, der auch Personen umfasst, die nichtgewerblich selbstständig beruflich tätig sind51 (s. bereits Rn. 12). Jeder Kaufmann ist also Unternehmer; umgekehrt gilt dies aber nicht.
36Gewerbliche Unternehmen zeichnen sich typischerweise dadurch aus, dass der Inhaber Leistungen erbringt, die auf dem Einsatz von Personal- und Sachmitteln beruhen (z. B.: Mit Hilfe angestellter Arbeitskräfte werden in einer Fabrik Waren hergestellt und sodann in einem Ladenlokal durch weitere angestellte Arbeitskräfte verkauft). Demgegenüber sind freie Berufe dadurch gekennzeichnet, dass sie in der Regel auf individuelle, höchstpersönliche, eher „geistige“ Leistungen gerichtet sind.52 Freiberufler sind beispielsweise
– Ärzte und Zahnärzte;
– Rechtsanwälte und Notare;
– Architekten;
– Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.53
Apotheker werden hingegen nicht als Freiberufler angesehen, weil die höchstpersönliche Leistung hier hinter dem Einsatz von Personal- und Sachmitteln zurücktritt.54
37Künstlerische Tätigkeiten sind solche, bei denen eine schöpferische Leistung von gewissem künstlerischen Wert im Mittelpunkt steht. Dies trifft in der Regel auf die Tätigkeit von Malern, Bildhauern, Sängern, Schauspielern, Komponisten oder Schriftstellern zu.55 Als wissenschaftliche Tätigkeit ist nur die originäre wissenschaftliche Schöpfung und Ausarbeitung in Gestalt von eigenen Erfindungen oder Forschungsergebnissen (etwa in Form von Gutachten oder Vorträgen) anzusehen.56 Für Land- und Forstwirtschaft ist die organische Nutzung von Grund und Boden zur Gewinnung von Nutzpflanzen, Nutztieren und deren Erzeugnissen kennzeichnend (dazu noch Rn. 48).